1. Allgemeines

lixtec verkauft und liefert ausschließlich zu den nachfolgend genannten Bedingungen, deren Geltung für alle jetzigen und künftigen Kaufverträge vereinbart wird. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Besteller diese zugrunde gelegt hat. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, bevor durch den Besteller eine Leistung der lixtec veranlasst wurde. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die rechtswirksame Regelung als vereinbart, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus dem schriftlichen Einzelangebot nichts anderes ergibt; sie unterliegen der Annahme durch die Erteilung einer Auftragsbestätigung von lixtec an ihrem Firmenhauptsitz.

3. Aufträge

Aufträge des Kunden sind für diesen für die Dauer von 4 Wochen bindend. Sie sind durch den Kunden widerruflich, wenn nicht innerhalb dieser 4 Wochen eine Auftragsbestätigung von lixtec vorliegt. Ein vorfristiger Widerruf erfordert unsere Zustimmung. Für uns wird der Auftrag erst dann verbindlich, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Die Auftragsbestätigung oder Ablehnung der Annahme des Auftrages erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Auftrages bei lixtec. Bei sofortiger Lieferung dient die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
3.1. Abrufaufträge
Liegen bei Abrufaufträgen zur Zeit der Auftragsbestätigung nicht alle Liefertermine fest, so gilt als abgemacht, dass das gesamte Auftragsvolumen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber abgenommen wird. Von dieser „Abrufauftragsregelung“ abweichende Vereinbarungen werden mit der Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt.

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt ab dem 1. Arbeitstag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrags erfüllt, etwa erforderliche Genehmigungen erteilt und wir im Besitz der vereinbarten Anzahlung oder Vorkassa sind. Wir eine rechtzeitige Lieferung infolge von Betriebs- oder Fabrikationsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Arbeitermangel, Streiks, Aufruhr, Aussperrungen oder Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei einem Zulieferanten verhindert, so können wir hierfür keine Haftung übernehmen. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Vom Besteller gewünschte Änderungen können eine Verlängerung der Lieferfrist nach sich ziehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5. Änderungen der technischen Spezifikation

Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ohne gesonderte Mitteilung vor.

6. Preise, Versand, Verpackung und Versicherung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto ab unserem Werk ausschließlich Verpackung, Transportspesen und Mehrwertsteuer. Die Preis- und Rechnungsstellung erfolgt in €. Bei Kostenänderungen und bei kundenbedingter Überschreitung der Laufzeit eines Abrufauftrages nach Vertragsabschluss behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. Der Versand erfolgt nach Ermessen des Verkäufers und ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Die Gefahr geht mit Auslieferung auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig. Auf Kosten des Bestellers kann von uns eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Wenn nichts anderes vereinbart, verlieren Angebote ihre Gültigkeit 30 Tage ab Angebotsdatum. Alle angebotenen Preise sind nur dann gültig, wenn der Kunde einen Liefertermin verlangt, der innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die Bestellung erteilt wurde, gelegen ist.

7. Zahlung

Unsere offenen Rechnungen sind netto Kassa in Höhe des Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug, porto- und spesenfrei nach Rechnungserhalt fällig. Ein Skonto wird gewährt, wenn es bei Rechnungsstellung ausdrücklich eingeräumt wird. Zahlungen sind erfüllt, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz. Wir sind berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden, oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, sind wir berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Darüber hinaus werden gewährte Zahlungsziele hinfällig und alle Ansprüche von uns sofort fällig, wenn der Geschäftspartner mit einer Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht einlöst, von uns gewährte Einzugsberechtigungen widerruft, Konkurs oder Vergleich anmeldet. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden bereits gelieferte Ware sicherheitshalber zurückzuholen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei Zahlung von Schecks oder Wechseln, die wir nicht ausdrücklich an „Erfüllungsstatt“ angenommen haben, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung bestehen.
Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die Forderungen aus den Weiterverkäufen gehen bis zur Höhe unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung auf uns über. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller und den Namen des Abnehmers bekannt gibt und sind berechtigt, den Abnehmer von dem Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen und bei Zahlungsverzug die Forderung direkt beim Abnehmer einzuziehen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht berechtigt. Für die Weiterverarbeitung der gelieferten Sache gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Es entsteht an der neu hergestellten Sache Alleineigentum des Lieferanten, welches erst durch vollständige Bezahlung der gesamten aushaftenden Rechnung an den Käufer übergeht.

8.1 Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und berechtigen nicht zum Nachbau einzelner Teile. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen und Muster sind ohne Aufforderung zurückzugeben.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Eingang am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel und Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten als genehmigt. Zur Prüfung der Beanstandung ist der Besteller verpflichtet, uns auf Wunsch die beanstandete Ware bzw. deren Komponenten unverzüglich kostenfrei zuzusenden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

10. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Reparaturen

Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen für die Garantieübernahme gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Eine vereinbarte Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Instandsetzung, Ersatz- oder Ersatzteillieferung, Abtretung unserer Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten oder Erteilung einer Gutschrift.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller einen etwa aufgetretenen Mangel nicht unverzüglich schriftlich geltend macht. Von einer vereinbarten Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, wenn Eingriffe in gelieferte Bauteile/Geräte durch nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen werden. Insbesondere haften wir dann nicht für Schäden infolge fehlerhafter Montage, Bedienungsfehlern und äußerlichen Einwirkungen. Eine vereinbarte Gewährleistung entfällt auch, wenn die Seriennummer eines gelieferten Bauteils/Geräts unkenntlich ist oder entsprechende Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden. Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem schnellen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgenommen, sowie alle Schäden, die durch außergewöhnliche Belastungen wie Lichtbogen, Strahleneinwirkung, elektrostatische und elektromagnetische Störfelder, Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen etc. hervorgerufen werden.

Zur vereinbarten Gewährleistung sind wir nur verpflichtet, wenn der Besteller seinerseits die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere den Kaufpreis bezahlt hat. Schadenersatzansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Im Falle des Lieferverzugs hat der Besteller, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, nur das Recht auf Rücktritt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Wird vor Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind zu vergüten. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Unfreie Sendungen jeder Art werden ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht angenommen.
Mängel stellen keine Grundlage für den Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden dar, sofern sie nicht nachweisbar auf ein Unterlassen der Erfüllung seitens lixtec zurückzuführen sind und lixtec nicht imstande ist, den (die) Mangel (Mängel) binnen 90 Tagen ab Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung in einem annehmbaren Maß zu beheben, oder auf andere Art und Weise Gewährleistung zu geben (siehe Absatz 1).

11. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden, Abtretungsverbot

Gegen Ansprüche von lixtec kann der Kunde eigene Forderungen nicht aufrechnen, soweit diese nicht gerichtlich festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Der Kunde darf seine aus diesen Bedingungen erwachsenen Rechte und Pflichten weder zur Gänze noch zum Teil ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Lieferanten auf Dritte übertragen.

12. Datenhinweis

Wir speichern personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und verarbeiten diese innerhalb unseres Unternehmens.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von lixtec GmbH.

lixtec GmbH. Gültig ab Jänner 2012